Prokura

Umfassende handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang

Die Prokura ist eine besondere Art der Vollmacht im Handelsrecht und bevollmächtigt eine Person stellvertretend für ein Unternehmen zu handeln. Sie berechtigt zur Durchführung nahezu aller Arten von Rechtsgeschäften, die mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes verbunden sind – mit Ausnahme von Grundlagengeschäften wie der Veräußerung des Unternehmens oder der Unterzeichnung des Jahresabschlusses. Die Erteilung erfolgt ausdrücklich, schriftlich und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Prokura kann als Einzel- oder Gesamtprokura erteilt werden. Prokuristen dürfen z. B. Verträge abschließen, Personal einstellen oder Kredite aufnehmen. Einschränkungen im Innenverhältnis gelten nicht gegenüber Dritten. Die Prokura erlischt durch Widerruf, Kündigung, Tod des Prokuristen oder Geschäftsaufgabe. Sie erhöht die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens erheblich.