Einzelprokura
Prokura die von einer einzelnen Person ausgeübt werden kann
Bei der Einzelprokura erhält eine Person die umfassende Vertretungsmacht für ein Unternehmen, ohne dass es einer weiteren Mitzeichnung bedarf. Die Einzelprokura berechtigt, den Prokurist alleine und eigenverantwortlich im Namen des Unternehmens zu handeln. Sie berechtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausgenommen sind z. B. die Veräußerung des Unternehmens oder Grundstücksgeschäfte, sofern keine Spezialvollmacht vorliegt. Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.